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Europäischer Gerichtshof (Az. cc-66/19)
EuGH ändert das gesamte Verbraucherkreditrecht
Am 26.03.2020 verkündete der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Urteil mit weitreichenden Folgen betreffend sämtliche allgemeine Konsumentenkreditverträge.
Unzulässige „Kaskadenverweisung“ in nahezu allen Widerrufsbelehrungen
Geprüft wurde ein privater Immobiliardarlehensvertrag einer deutschen Kreissparkasse, in welcher auf eine nationale Vorschrift verwiesen wurde, die wiederrum auf weitere Rechtsvorschriften verwies. Der EuGH beanstandete, dass durch solche „Kaskadenverweisungen“ der Verbraucher nicht in der Lage sei den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen zu bestimmen.
Der Passus befand sich im Teil der Widerrufsbelehrung und hat mithin nicht nur Auswirkung auf Immobiliardarlehen, sondern auch auf andere Kreditverträge, wie z.B. Leasingverträge oder sonstige private Kredite.
Weiter ist anzumerken, dass nahezu alle Banken und Kreditinstitute die vom EuGH gerügte „Kaskadenverweisung“ in ihren Widerrufsbelehrungen haben, sodass dies vielen Verbrauchern ein Widerrufsrecht eröffnet.
Widerrufsrecht auch noch Jahre nach dem Vertragsschluss
Dieses Widerrufsrecht ergibt sich aus der Tatsache, dass wenn ein privater Kreditnehmer nicht ordentlich über sein Widerrufsrecht informiert wird, die 14 tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und ihm auch noch Jahre nach dem Abschluss seines Kreditvertrages dieses Widerrufsrecht zusteht.
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Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union kann für viele Privathaushalte ein kleiner Lichtblick im Tunnel der aktuellen Pandemie und Ausgangssperren sein.
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